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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.
["Reichstagsbrandverordnung"]
Vom 28. Februar 1933
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
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